CoronaSchVO § 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

  1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Gruppen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen,
  4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
  5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.